1.Korruptionsverbot
Das Unternehmen lehnt Korruption und Bestechung ab. Im Umgang mit Geschäftspartnern und staatlichen Institutionen werden die Interessen des Unternehmens und die privaten Interessen von Mitarbeitern auf beiden Seiten strikt voneinander getrennt. Entscheidungen erfolgen frei von sachfremden Erwägungen und persönlichen Interessen. Das jeweils geltende Korruptionsstrafrecht ist einzuhalten. Unter anderem ist folgendes zu beachten:
Die Gewährung persönlicher Vorteile durch das Unternehmen und dessen Mitarbeiter an inländische oder ausländische Amtsträger (wie Beamte oder Mitarbeiter im öffentlichen Dienst) mit dem Ziel, Vorteile für das Unternehmen oder sich selbst oder Dritte zu erlangen, ist nicht erlaubt.
Geldwerte persönliche Vorteile als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmen dürfen weder angeboten, versprochen, gewährt noch gebilligt werden. Ebenso dürfen im Umgang mit Geschäftspartnern persönliche Vorteile von Wert für eine unlautere Bevorzugung im geschäftlichen Verkehr weder gefordert noch angenommen werden. Geschäftsführung und Mitarbeiter des Unternehmens dürfen im Geschäftsverkehr keine Geschenke, Zahlungen, Einladungen oder Dienstleistungen anbieten, versprechen, fordern, gewähren oder annehmen, die mit der Absicht gewährt werden, eine Geschäftsbeziehung in unlauterer Weise zu beeinflussen oder bei denen die Gefahr besteht, die professionelle Unabhängigkeit des Geschäftspartners zu gefährden. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall bei Geschenken und Einladungen, die sich im Rahmen geschäftsüblicher Gastfreundschaft, Sitte und Höflichkeit bewegen.
Die Gewährung persönlicher Vorteile durch das Unternehmen und dessen Mitarbeiter an inländische oder ausländische Amtsträger (wie Beamte oder Mitarbeiter im öffentlichen Dienst) mit dem Ziel, Vorteile für das Unternehmen oder sich selbst oder Dritte zu erlangen, ist nicht erlaubt.
Geldwerte persönliche Vorteile als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmen dürfen weder angeboten, versprochen, gewährt noch gebilligt werden. Ebenso dürfen im Umgang mit Geschäftspartnern persönliche Vorteile von Wert für eine unlautere Bevorzugung im geschäftlichen Verkehr weder gefordert noch angenommen werden. Geschäftsführung und Mitarbeiter des Unternehmens dürfen im Geschäftsverkehr keine Geschenke, Zahlungen, Einladungen oder Dienstleistungen anbieten, versprechen, fordern, gewähren oder annehmen, die mit der Absicht gewährt werden, eine Geschäftsbeziehung in unlauterer Weise zu beeinflussen oder bei denen die Gefahr besteht, die professionelle Unabhängigkeit des Geschäftspartners zu gefährden. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall bei Geschenken und Einladungen, die sich im Rahmen geschäftsüblicher Gastfreundschaft, Sitte und Höflichkeit bewegen.
2. Verhalten gegenüber Wettbewerbern
Das Unternehmen achtet den fairen Wettbewerb. Daher hält es die geltenden Gesetze ein, die den Wettbewerb schützen und fördern, insbesondere die geltenden Kartellgesetze und sonstige Gesetze zur Regelung des Wettbewerbs.
Im Umgang mit Wettbewerbern verbieten diese Regelungen insbesondere Absprachen und andere Aktivitäten, die Preise oder Konditionen unlauter beeinflussen, Verkaufsgebiete oder Kunden rechtswidrig zuteilen oder den freien und offenen Wettbewerb in unzulässiger Weise behindern. Ferner verbieten diese Regelungen unlautere Absprachen zwischen Kunden und Lieferanten, mit denen Kunden in ihrer Freiheit eingeschränkt werden sollen, ihre Preise und sonstigen Konditionen beim Wiederverkauf autonom zu bestimmen (Preis- und Konditionenbestimmung).
Im Hinblick darauf, dass die Abgrenzung zwischen verbotenen Kartellen und zulässiger Zusammenarbeit problematisch sein kann, hat das Unternehmen für seine Mitarbeiter einen Ansprechpartner zu benennen, der in Zweifelsfragen kontaktiert werden kann.
3. Geschäftsgeheimnisse und Interessenkonflikte
Das Unternehmen achtet und wahrt Betriebs-/und Geschäftsgeheimnisse anderer. Vertrauliche Informationen sowie vertrauliche Unterlagen dürfen nicht unbefugt an Dritte weitergegeben oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden, es sei denn, dass hier eine Befugnis erteilt wurde, es sich um öffentlich zugängliche Informationen handelt oder eine vollziehbare Entscheidung einer Behörde oder eines Gerichts dazu zwingt. Geistiges Eigentum und vertrauliche Informationen werden als solche behandelt, die Verwendung von Plagiaten und gefälschten Teilen sind untersagt.
Die Beachtung der internationalen Abkommen und nationalen Gesetze und Verordnungen zur Kontrolle der internationalen Handels- und Finanzgeschäfte, wie die Gesetze und Verordnungen über Ein- und Ausfuhrkontrollen, sind für uns selbstverständlich. Unsere dafür verantwortlichen Mitarbeiter müssen alle hierfür geltenden Gesetze, Regelungen, Richtlinien und Verfahren kennen, verstehen und befolgen.
Konfliktmineralien bzw. die Handhabung von Stoffen die Einschränkungen unterliegen, erfolgt unter gebührender Sorgfalt, um nicht wissentlich Produkte herzustellen, die Rohstoffe enthalten könnten, die zu Menschrechtsverletzungen, Bestechung und ethischen Verstößen beitragen oder sich negativ auf die Umwelt auswirken könnten.
Ausgelöst durch die Ereignisse des 11. Septembers 2001 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen Resolutionen erlassen, die der Bekämpfung von Terrorismus dienen. Basierend auf diesen Resolutionen haben viele Länder Gesetze und Verordnungen erlassen, die Geschäftsbeziehungen mit Organisationen, Personen, Unternehmen und Vereinigungen verbieten, die im Verdacht stehen mit terroristischen Netzwerken Kontakt zu haben. Als international tätiges Unternehmen sind wir im Rahmen der EUVerodnung Nr. 2580/2001 und 881/2002 verpflichtet sicherzustellen, dass keine Geschäftsbeziehungen zu Personen und Organisationen bestehen, gegen die restriktive Maßnahmen im Sinne dieser Verordnung verfügt wurden. Hierfür wurden entsprechende Maßnahmen eingeleitet. Die Arbeitsanweisung Sanktionslisten kann jeder Mitarbeiter im Intranet und dem Qualitätsmanagement Handbuch (Boykottlistenprüfung) nachlesen. Die Zeichnungsberechtigung ist in einer eigenen Richtlinie geregelt, die im Intranet oder bei dem jeweiligen Abteilungsleiter eingesehen werden kann.
Es werden keine Verstöße gegen rechtliche Vorgaben und Verhaltenskodizes geduldet. Sollte der Eindruck einer entgegenstehenden Anweisung durch einen Vorgesetzten bestehen, so hat rechtmäßiges Handeln grundsätzlich Vorrang. Zulassung von Whistleblowing wird im Rahmen dieser Compliance gefördert.